Vorstandsteam:
Vorsitzende & Vorstand: Luciana Neher
Vorstand: Julian Heizmann & Jeremias Gutekunst
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
1.Der Verein führt den Namen „AcroYogaFreiburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V“.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Mittel
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Der Vereinszweck ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Praktizieren von gemeinsamen und achtsamen Körperübungen erfüllt. 3.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 3 Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
2.Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet dem*der Antragsteller*in Gründe dafür zu nennen. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem*der Antragsteller*in eine elektronische Bestätigung, per E-Mail darüber zugesandtist.
3.Durch die Antragstellungwird die weitererechtlicheKommunikation per E-Mail bestätigt.
4.Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung kann dabei nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten.
3.Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden bei:
●Beitragsrückstand eines Mitglieds von 2 Monaten
●Grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung
●Unehrenhaftem Verhalten des Mitglieds oder
●Schädigung des Vereins.Dem /der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Alle Beschlüsse werden elektronisch mitgeteilt.
4.Jedes ausscheidende Mitglied hat die Beiträge bis zum Quartalsende in voller Höhe zuerbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet.
§ 5 Beiträge
1.Bei der Aufnahme in den Verein wird ein Jahresbeitrag erhoben.
2.Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder1.Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.2.Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Vorgaben zu beachten.
§ 7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
1. Die Vorstandsmitglieder bestehen aus 3-5 gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eine*r Kassenprüfer*in, eine*r stellvertretende Kassenprüfer *in ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbeschränkte Zeit gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
4.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt bzw. ein Mitglied mit mindestens einer schriftlichen Vollmacht eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
5.
Die Vorstandsmitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; e) Erlass von Regelungen und Anordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
.
2.
Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied des Vorstands, im Verhinderungsfall von 2 Mitgliedern des Vorstands geleitet.
3.
Alle Vereinsmitglieder werden mittels E-Mail, min. 14 Tageim Voraus über eine anstehende Mitgliederversammlunginformiert.
4.
Zu Beginn bestimmen die Anwesenden durch Zuruf eine*n Protokollführer*in. Das Versammlungsp
rotokoll wird von der*dem Schriftführer*in selbst und einem weitern Vorstandsmitglied unterschrieben.
5.
Der Minderheitenschutz zur Einberufung einer Mitgliederversammlung liegt bei 49% aller Mitglieder.
Dem Vorstand sind min. 14 Tage zuvoralle Angabendes Zwecks und der Gründe schriftlich vorzulegen.
§ 10 Satzungsänderung
1.Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2.Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
3.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.
§ 11 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Alpenverein e.V, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Bei Neugründung eines Nachfolgevereins, der die gleichen Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgt, ist das Vermögen dem neuen Verein wieder zur Verfügung zu stellen.